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Verträge & Rechte

Teil von Creator-Marken und Produktbeteiligungen

Interessenkonflikte bei eigenen Produkten offenlegen

Wie machen Creator ihre wirtschaftliche Verbindung zu eigenen Produkten deutlich? Der Artikel erklärt Offenlegung und Werbekennzeichnung im konkreten Beitrag.

Wer ein Produkt empfiehlt und am Verkauf oder am anbietenden Unternehmen verdient, sollte die eigene wirtschaftliche Verbindung für das Publikum verständlich machen. Ob der Beitrag zusätzlich als Werbung zu kennzeichnen ist, hängt vom konkreten Inhalt und Kanal ab.

Eine Angabe im Profil allein beantwortet nicht automatisch, ob der kommerzielle Zweck im konkreten Fall unmittelbar aus den Umständen hervorgeht.

Die Verbindung konkret benennen

„Mein Produkt“ kann bedeuten, dass der Creator selbst verkauft, Geld für die Nutzung seiner Marke erhält, am Umsatz beteiligt ist oder Anteile am anbietenden Unternehmen hält. Diese Unterschiede sind für Leser relevant, wenn sie eine Empfehlung einordnen.

Eine zutreffende Angabe wie „Ich erhalte für die Nutzung meiner Marke eine Vergütung“ oder „Ich bin am verkaufenden Unternehmen beteiligt“ kann die Verbindung erklären. Sie muss zum tatsächlichen Fall passen und ersetzt eine gegebenenfalls erforderliche Werbekennzeichnung nicht.

Wann Eigenwerbung zu kennzeichnen ist

Nach § 5a UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht. Das gilt, sofern sich der Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Weglassen geeignet ist, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Ob eine Kennzeichnung erforderlich ist, beurteilt sich daher nach den Umständen des konkreten Falls.

Rechtliche Grundlagen zur Werbekennzeichnung

§ 5a UWG – Unlauterer Wettbewerb
Verpflichtung zur Kenntlichmachung kommerzieller Zwecke
§ 5 UWG – Irreführende Angaben
Schutz vor falschen Produktbehauptungen
Leitfaden Werbekennzeichnung (Medienanstalten)
Empfehlungen für Online-Medien und interaktive Inhalte

Den Hinweis am betreffenden Beitrag platzieren

§ 5a UWG behandelt auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie ihre nicht rechtzeitige Bereitstellung als Vorenthalten. Bei der Beurteilung sind laut Gesetz räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels und Maßnahmen zu berücksichtigen, mit denen Informationen auf anderem Weg bereitgestellt werden.

Für die Prüfung des konkreten Beitrags ist es daher sinnvoll, die eigene wirtschaftliche Verbindung verständlich zu benennen.

Prüfen Sie Video, Einblendungen, Begleittext, Story-Elemente und geteilte Fassungen einzeln. Ein als Produkttest formulierter Beitrag braucht ebenfalls eine zutreffende Darstellung der eigenen Verbindung.

Die Offenlegung macht unbelegte Produktbehauptungen nicht richtig: § 5 UWG erfasst unter seinen Voraussetzungen irreführende Angaben zu wesentlichen Merkmalen; § 5a UWG behandelt unter seinen Voraussetzungen einen nicht kenntlich gemachten kommerziellen Zweck.

Vor der Freigabe helfen drei Fragen: Was ist meine tatsächliche wirtschaftliche Verbindung? Ist sie am konkreten Beitrag für Außenstehende erkennbar? Sind die Produktaussagen belegt?

Wenn Beteiligung, Inhalt oder Verwendungszweck eines älteren Beitrags sich ändern, prüfen Sie die neue Fassung erneut.

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