Erlösmodelle

Creator-Marken und Produktbeteiligungen

Welche Rolle übernimmt ein Creator bei einem Produkt? Markenlizenz, Beteiligung, Nachfrage, operative Pflichten und Kommunikation vor der Zusage prüfen.

Vor der Zusage fünf Fragen klären: Was kaufen die Menschen? Wer betreibt das Geschäft? Welche Rechte am Namen werden eingeräumt? Wie fließt das Geld? Wer darf bei Problemen eingreifen? Das gilt für alle, die ein Produkt unter eigenem Namen anbieten oder bewerben wollen.

Die eigene Rolle bestimmen

RolleWas zu klären ist
MarkenlizenzWelches Zeichen darf für welche Produkte, in welchem Gebiet und wie lange genutzt werden?
Bezahlte ProduktarbeitWelche Entwicklung, Gestaltung oder Veröffentlichung ist gegen Honorar geschuldet?
UnternehmensbeteiligungAn welcher Gesellschaft besteht welcher Anteil, und welche Rechte und Bedingungen sind damit verbunden?

Rollen können zusammenkommen. Eine umsatzabhängige Lizenzvergütung ist jedoch kein Unternehmensanteil. Ein Gesellschaftsanteil erlaubt umgekehrt nicht automatisch die Markennutzung.

Das deutsche Markengesetz erlaubt ausschließliche und nicht ausschließliche Markenlizenzen, auch für Teile der geschützten Waren oder Dienstleistungen und des deutschen Gebiets.

Bei der Abtretung eines bestehenden GmbH-Geschäftsanteils gelten notarielle Formvorgaben. Für einen bloßen Namen ohne geklärtes Markenrecht oder andere Beteiligungsformen ist die Rechtslage gesondert zu prüfen.

Bei der Markenprüfung zählt, ob bereits Rechte vergeben wurden. Nach dem Markengesetz bleiben Lizenzen, die Dritten vorher erteilt wurden, von einer späteren Übertragung des Markenrechts oder der Erteilung einer weiteren Lizenz unberührt.

Bei einer GmbH-Beteiligung kann neben der notariellen Form eine weitere Hürde bestehen: Der Gesellschaftsvertrag darf die Übertragung von Geschäftsanteilen an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, etwa an die Genehmigung der Gesellschaft. Vor der Zusage sollte daher klar sein, ob der Anteil tatsächlich übertragen werden kann.

Das Angebot vor der Reichweite prüfen

Beschreiben Sie das Produkt so, dass auch Außenstehende es beurteilen können: Nutzen, Eigenschaften, Preis, Bezugsweg und Betreuung nach dem Kauf. Bekanntheit schafft Aufmerksamkeit, belegt aber keine Käufe zu diesen Bedingungen.

Fragen Sie Menschen mit passendem Bedarf auch außerhalb des eigenen Publikums nach bisherigen Käufen und zeigen Sie ihnen dasselbe konkrete Angebot. Trennen Sie bei der Auswertung freundliche Reaktionen, Anmeldungen und tatsächliche Bestellungen.

Ein kleiner Test beantwortet nur Fragen zum gezeigten Angebot und zu den erreichten Personen. Legen Sie vorab fest, welche Beobachtung eine Überarbeitung, eine weitere Testrunde oder einen größeren Produktionsauftrag rechtfertigen würde.

Für die Nachfrage zählt nicht nur, ob Menschen das Produkt interessant finden. Aussagekräftig ist auch, ob Kundinnen und Kunden es tatsächlich nutzen, dafür bezahlen und weiterempfehlen; wiederkehrende Nutzung kann ein zusätzliches Signal sein.

Ordnen Sie solche Signale dem konkreten Angebot zu: Ein Kauf zu einem anderen Preis oder für eine andere Produktvariante belegt die Nachfrage nach dem geplanten Angebot nicht automatisch. Bleiben bezahlte Käufe und tatsächliche Nutzung aus, prüfen Sie Produkt oder Zielgruppe erneut, statt Reichweite mit Produkt-Markt-Passung gleichzusetzen.

Betrieb und gesetzliche Rollen klären

Halten Sie fest, wer Spezifikation und Muster freigibt, Ware bestellt, verkauft und versendet sowie Beschwerden bearbeitet. Ein Hersteller oder Fulfilment-Dienst kann Aufgaben übernehmen. Die interne Aufgabenliste entscheidet aber nicht allein, wer gesetzlich Hersteller, Einführer oder Händler ist.

Nach der EU-Orientierung zur Produktkonformität kann Hersteller sein, wer ein Produkt herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Das deutsche Produkthaftungsgesetz erfasst auch Personen, die sich durch einen Namen oder eine Marke auf dem Produkt als Hersteller ausgeben.

Die Pflichten können sich durch mehrere Stationen ziehen: von Planung und Herstellung über Einfuhr und Vertrieb bis zum Verkauf. Vor dem Verkaufsstart muss das Produkt den anwendbaren Regeln entsprechen. Die Projektentscheidung sollte daher auch davon abhängen, ob Zuständigkeiten und Mittel für diese Stationen geklärt sind.

Wer nach den EU-Produktregeln als Hersteller gilt, muss die für das Produkt geltenden Anforderungen ermitteln und prüfen, ob eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist.

Je nach Regelwerk gehören außerdem eine Konformitätsbewertung und technische Unterlagen dazu. Die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung sind grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen aufzubewahren, sofern das Produktrecht keine andere Frist vorsieht.

Wichtige rechtliche Fristen und Anforderungen

CE-Kennzeichnung
Pflicht bei bestimmten Produkten gemäß EU-Produktrichtlinien
Technische Unterlagen
Zehn Jahre aufbewahren (§ 4 Produkthaftungsgesetz)
EU-Konformitätserklärung
Grundlegend für den Inverkehrbringen in der EU
Notarielle Form bei Anteilsübertragung
Erforderlich für GmbH-Geschäftsanteile (§ 29 GmbHG)

Erlös, Einfluss und Ausstieg zusammen betrachten

Vergleichen Sie bei Honorar und Lizenzzahlung die Berechnungsbasis, Rückgaben, Abrechnungsunterlagen und Zahlungstermine.

Ein GmbH-Anteil verspricht dagegen keine Auszahlung aus jedem Produktverkauf: Ein Anspruch knüpft an den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags an, soweit der Betrag nicht von der Verteilung ausgeschlossen ist.

Die Ergebnisverwendung richtet sich unter anderem nach dem Gesellschaftsvertrag und möglichen Beschlüssen. Ein Anteil allein sagt daher nicht, wann Geld zufließt.

Stellen Sie den möglichen Zahlungen den eigenen Einsatz gegenüber: Name, Arbeitszeit, Veröffentlichungen, Exklusivität und gegebenenfalls Kapital. Klären Sie, wer eine unbelegte Aussage oder mangelhafte Serie stoppen kann.

Regeln Sie auch Restbestände, Beschwerden und die weitere Markennutzung nach Projektende. Lizenz, Arbeitsauftrag und Gesellschaftsanteil können unterschiedlich fortbestehen oder enden.

Eine kurze Projektübersicht mit Produkt, Betreiber, Namensrechten, Geldweg sowie Freigabe und Ausstieg macht offene Entscheidungen vor der Zusage sichtbar.

Die Eintragung einer Marke im Register des Deutschen Patent- und Markenamts umfasst nicht automatisch die Eintragung einer Lizenz. Das Amt trägt die Erteilung einer Lizenz auf Antrag ins Register ein, wenn die Zustimmung der jeweils anderen Partei nachgewiesen wird.

In diesem Leitfaden

  1. Markenlizenz und Unternehmensbeteiligung unterscheidenMarkenlizenz und GmbH-Beteiligung regeln unterschiedliche Rechte und Geldwege. So prüfen Creator beide Vereinbarungen bei einem Produktprojekt.
  2. Operative Verantwortung bei Produktprojekten klärenWer entscheidet über Entwicklung, Herstellung, Verkauf und Beschwerden? So klären Creator operative Zuständigkeiten vor einem Produktstart.
  3. Produktnachfrage unabhängig von Fanzahlen testenWie prüfen Creator Kaufinteresse jenseits ihrer Followerzahl? Ein begrenzter Test trennt Aufmerksamkeit, Bedarf und tatsächliche Kaufentscheidung.
  4. Interessenkonflikte bei eigenen Produkten offenlegenWie machen Creator ihre wirtschaftliche Verbindung zu eigenen Produkten deutlich? Der Artikel erklärt Offenlegung und Werbekennzeichnung im konkreten Beitrag.

Mehr aus Erlösmodelle

Erlösmodelle

Erlösmodelle für professionelle Creator

Werbung, Aufträge, Publikumszahlungen und eigene Angebote: So ordnen Creator Einnahmen, Aufwand und laufende Zusagen ein.