Markenlizenz und GmbH-Anteil klar trennen: Markenlizenz: Markenrecht bleibt beim Rechteinhaber; Zeichen, Waren, Gebiet, Dauer regeln.; GmbH-Anteil: § 15 GmbHG verlangt notarielle Form für Abtretung und Verpflichtung.; GmbH-Anteil zahlt nicht bei jedem Verkauf; § 29 GmbHG regelt Ergebnisverwendung.
Bild: Creatorwirtschaft

Verträge & Rechte

Teil von Creator-Marken und Produktbeteiligungen

Markenlizenz und Unternehmensbeteiligung unterscheiden

Markenlizenz und GmbH-Beteiligung regeln unterschiedliche Rechte und Geldwege. So prüfen Creator beide Vereinbarungen bei einem Produktprojekt.

Eine Markenlizenz regelt die Nutzung eines Markenrechts, eine Unternehmensbeteiligung die Stellung im Unternehmen. Ein Honorar, das vom Produktumsatz abhängt, ist daher noch kein Geschäftsanteil; ein Geschäftsanteil erlaubt umgekehrt nicht automatisch die Nutzung der Marke des Creators.

Zuerst den Gegenstand prüfen

Bei einer Markenlizenz bleibt das Markenrecht grundsätzlich beim Rechteinhaber. Klären Sie, welches Zeichen die andere Seite für welche Waren oder Dienstleistungen, in welchem Gebiet und für welche Dauer nutzen darf. Das deutsche Markengesetz sieht ausschließliche und nicht ausschließliche Lizenzen vor.

Für Verpackungsänderungen, neue Varianten, Qualitätsvorgaben und Restbestände nach Lizenzende braucht das Projekt ebenfalls Antworten. Vorher ist zu klären, ob am betreffenden Zeichen überhaupt das vorausgesetzte Markenrecht besteht.

Bei einer Beteiligung fragen Sie nach der Gesellschaft und dem konkreten Anteil. Welche Informationen und Entscheidungen stehen dem Creator zu? Unter welchen Bedingungen kann der Anteil später übertragen werden?

Bei einem bestehenden GmbH-Geschäftsanteil verlangt § 15 GmbHG sowohl für die Abtretung als auch für die Verpflichtung dazu notarielle Form. Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Voraussetzungen vorsehen.

PrüffrageMarkenlizenzGmbH-Geschäftsanteil
GegenstandNutzung eines bestimmten MarkenrechtsAnteil an der Gesellschaft
ZahlungVertraglich vereinbartes EntgeltMögliche Gewinnausschüttung oder Erlös aus späterem Anteilsverkauf
EinflussVereinbarte Grenzen und Freigaben der MarkennutzungRechte nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Anteil
EndeBeendigung der Lizenz nach ihrer RegelungFortbestand oder Übertragung des Anteils nach den geltenden Regeln

Ein Anteil an der Gesellschaft ist nicht automatisch ein Anspruch auf den Erlös einer bestimmten Produktlinie.

Den Geldweg genau lesen

Bei einem Stückhonorar oder Umsatzanteil zählen die vereinbarte Berechnungsbasis, Rückgaben, Nachweise und Zahlungstermine. Die Bezeichnung „Beteiligung“ macht aus dieser Vergütung keinen GmbH-Geschäftsanteil.

Auch ein GmbH-Anteil löst keine Zahlung bei jedem Verkauf aus. § 29 GmbHG knüpft die Ergebnisverwendung an das maßgebliche Ergebnis und berücksichtigt unter anderem Gesellschaftsvertrag, Rücklagen und Beschlüsse. Wer regelmäßige Zahlungen erwartet, sollte prüfen, ob neben dem Anteil eine gesonderte Vergütung vereinbart ist.

Geldweg prüfen: Diese Punkte gehören in die Vereinbarung

  • Berechnungsbasis für Stückhonorar oder Umsatzanteil
  • Behandlung von Rückgaben
  • Nachweise zur Berechnung
  • Zahlungstermine
  • Prüfen, ob neben einem GmbH-Anteil eine gesonderte Vergütung vereinbart ist

Das Zusammenspiel beider Rechte klären

Gedachtes Beispiel: Ein Creator lizenziert seine Marke an eine GmbH und soll zusätzlich einen Geschäftsanteil erhalten. Darf die GmbH die Marke weiter nutzen, wenn der Creator den Anteil verkauft? Behält der Creator den Anteil, wenn die Lizenz endet?

Die Antwort steht weder im Wort „Partnerschaft“ noch allein in einem der beiden Verträge.

Notieren Sie für jedes Dokument Rechteinhaber, Vertragspartner, Gegenleistung, Freigaben und Beendigungsfall. Wenn die Übertragung eines Anteils oder das Zusammenspiel der Vereinbarungen unklar bleibt, muss der vollständige Entwurf fachlich geprüft werden.

Prüfliste für jedes Dokument

  • Rechteinhaber notieren
  • Vertragspartner notieren
  • Gegenleistung festhalten
  • Freigaben dokumentieren
  • Beendigungsfall klären
  • Bei Unklarheit vollständigen Entwurf fachlich prüfen lassen

Mehr aus Verträge & Rechte