Verträge & Rechte
Teil von Verträge im Creator-Geschäft
Leistungen und Nutzungsrechte getrennt beschreiben
So unterscheiden Sie Produktion, Veröffentlichung und spätere Nutzung eines Creator-Inhalts und beschreiben jede Zusage konkret.
Beschreiben Sie zuerst, was der Creator herstellt oder veröffentlicht. Halten Sie danach fest, was der Auftraggeber mit dem Ergebnis tun darf. Ein Honorar für ein Video sagt weder, ob ein Post auf dem Creator-Account geschuldet ist, noch, ob die Marke das Video später als Anzeige verwenden darf.
Die Leistung als Lieferung formulieren
Nennen Sie für jede vereinbarte Fassung Format, Umfang, Datei und Termin. Beschreiben Sie Produktionsschritte und Korrekturrunden, soweit sie Teil des Auftrags sind. Ist eine Veröffentlichung vereinbart, gehören Account, Zeitraum und Begleittext dazu.
Trennen Sie die Dateiübergabe vom eigenen Post. Rohmaterial, Untertiteldateien und zusätzliche Formate gehören nur dann zum Paket, wenn beide Seiten sie vereinbaren. Dass ein Creator ein Video liefert, heißt nicht automatisch, dass er es selbst veröffentlicht.
Schritte zur klaren Leistungs- und Nutzungsrechtsbeschreibung
- Produktionsphasen festlegenInklusive zwei Korrekturrunden und Freigabe durch den Auftraggeber
- Veröffentlichung klar trennenLiefert die Datei – aber veröffentlicht der Creator selbst auf seinem Account?
- Zusätzliche Inhalte explizit vereinbarenRohmaterial, Untertitel, Sonderformate nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
Checkliste: Was muss in der Leistungsbeschreibung stehen?
- VeröffentlichungsortAuf Instagram des Creator-Accounts
- Anpassungen & FreigabeZwei Korrekturrunden mit Feedback durch Auftraggeber
- Zusätzliche MaterialienNur wenn explizit vereinbart (z. B. Untertitel, Rohmaterial)
Die erlaubte Nutzung beschreiben
Frage / Mögliche Angabe
- Welche Fassung?
- Endvideo, Ausschnitt oder gesonderte Anzeigenfassung
- Wer nutzt sie?
- Auftraggeber oder benannte weitere Beteiligte
- Wo und wofür?
- Marken-Account, Website oder bezahlte Werbung
- Wie lange und wo?
- Vereinbarter Zeitraum und gegebenenfalls Gebiet
- Was darf geändert werden?
- Benannte technische Anpassungen oder ein neuer Schnitt nach Freigabe
Das deutsche Urheberrecht unterscheidet einfache und ausschließliche Nutzungsrechte; sie lassen sich räumlich, zeitlich und inhaltlich begrenzen. Sind Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, richtet sich ihr Umfang nach dem von beiden Seiten zugrunde gelegten Vertragszweck. Beschreiben Sie deshalb die beabsichtigte Verwendung, statt sich auf „alle Rechte“ zu verlassen.
Für Änderungen am Werk durch den Inhaber eines Nutzungsrechts enthält § 39 UrhG eigene Regeln. Ob ein bestimmter Schnitt zulässig ist, hängt auch von der Vereinbarung und der Art der Änderung ab. Benennen Sie daher die vorgesehenen Anpassungen und legen Sie fest, wer eine neue Fassung prüfen soll.
Einfache vs. ausschließliche Nutzungsrechte nach § 39 UrhG
- Einfaches NutzungsrechtDer Auftraggeber darf das Werk im vereinbarten Umfang nutzen, ohne dass andere Dritte daran gehindert werden können. Der Creator kann das Werk weiterverwenden.
- Ausschließliches NutzungsrechtDer Auftraggeber hat alleinige Nutzungsberechtigung; der Creator darf das Werk nicht mehr anderen überlassen oder selbst nutzen.
Vorteile und Risiken von „alle Rechte“ im Vertrag
- Vorteil: EinfachheitKurze Formulierung – kann für einfache Projekte reichen
- Nachteil: UnklarheitKeine räumliche, zeitliche oder inhaltliche Begrenzung → Rechtsunsicherheit
- Risiko: Übermäßige RechteübertragungCreator verliert Kontrolle über seine Werke – z. B. wenn später Kampagnen mit Marken-Werbespots erfolgen
Rechtliche Grundlagen: Urheberrecht im deutschen Vertrag
- 31§ UrhG – Leistung als Lieferung — Definiert, was unter „Leistung“ im Vertrag zu verstehen ist
- 32§ UrhG – Erwerb von Nutzungsrechten — Regelt, wann ein Nutzungsrecht erworben wird
- 39§ UrhG – Änderungen durch Nutzungsrechtsinhaber — Bestimmt, welche Anpassungen zulässig sind
Honorar und fremde Bestandteile mitdenken
Im Angebot kann erkennbar sein, welcher Betrag die Herstellung und welcher die beschriebene Nutzung abdeckt. Das ist eine praktische Gliederung, keine gesetzliche Preisformel. Bei urheberrechtlich geschützten Werken berücksichtigt die Beurteilung angemessener Vergütung für Nutzungsrechte unter anderem Art und Umfang der Nutzung.
Prüfen Sie vor einer Zusage, ob die Datei Musik, Bilder oder Beiträge anderer Personen enthalten soll. Der Creator kann dem Auftraggeber nur Nutzungen zusagen, für die die erforderlichen Rechte geklärt sind. Die detaillierte Prüfung gehört zum jeweiligen Material; in der Leistungsbeschreibung sollten offene Bestandteile sichtbar sein.
Beispiel: „Ein fertig geschnittenes Hochkantvideo und ein Post auf dem vereinbarten Creator-Account“ beschreibt zwei Leistungen. „Nutzung dieser Endfassung für die benannte Kampagne auf dem Marken-Account“ beschreibt eine mögliche zusätzliche Erlaubnis. Weitere Schnitte, Anzeigen und Nutzungen durch Dritte bleiben gesondert zu klären.


