Verträge & Rechte
Verträge im Creator-Geschäft
Welche Punkte gehören in einen Creator-Vertrag? Ein Überblick über Leistungen, Freigaben, Vergütung, Nutzungsrechte, Exklusivität und Änderungen.
Vor der Zusage sollte ein Creator-Vertrag klären: Wer liefert was, bis wann und gegen welche Vergütung? Und wer darf das Ergebnis anschließend wie nutzen? Eine Formulierung wie „Social-Media-Kampagne inklusive aller Rechte“ beantwortet diese Fragen nicht ausreichend.
Den Auftrag beschreiben
Produziert der Creator ein Video, veröffentlicht er es auf dem eigenen Kanal oder beides? Halten Sie Format, Anzahl, Kanäle und Termine fest. Klären Sie, ob Skript, Rohdateien, Untertitel oder weitere Fassungen dazugehören. Nennen Sie auch, welches Material der Auftraggeber liefert und wann er Rückmeldung gibt.
Vertragsfrage / Was feststehen sollte
- Leistung
- Dateien, Veröffentlichungen und weitere Arbeitsergebnisse
- Ablauf
- Materialeingang, Entwurf, Rückmeldung und Freigabe
- Vergütung
- Betrag, erfasste Leistungen und Zahlungsbedingungen
- Nutzung
- Berechtigte Personen, Fassungen, Zwecke, Kanäle und Zeitraum
- Abweichungen
- Zuständigkeit für zusätzliche Arbeit und geänderte Termine
Die Übersicht ist eine Arbeitshilfe, keine Musterklausel. Je nach Auftrag können weitere Fragen hinzukommen, etwa zur Verantwortung für Produktaussagen.
Wichtige Punkte für einen Creator-Vertrag
- Leistung festlegenDateien, Veröffentlichungen, Skripte, Rohdateien, Untertitel
- AblaufregelungMaterialeingang, Entwurf, Rückmeldung, Freigabe
- Vergütung klar definierenBetrag, erfasste Leistungen, Zahlungsbedingungen
- Nutzungsrechte spezifizierenPersonen, Fassungen, Zwecke, Kanäle, Zeitraum
- Abweichungen regelnZuständigkeit für zusätzliche Arbeit, geänderte Termine
Produktion, Veröffentlichung und Nutzung trennen
Ein fertiges Video, ein Post auf dem Creator-Account und eine Anzeige über den Marken-Account sind verschiedene Vorhaben. Beschreiben Sie jedes geplante Vorhaben.
Das deutsche Urheberrecht kennt einfache und ausschließliche Nutzungsrechte; sie lassen sich räumlich, zeitlich und inhaltlich begrenzen. Sind Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, bestimmt der von beiden Seiten zugrunde gelegte Vertragszweck ihren Umfang.
Fragen Sie bei Weiterverwendung nach der Fassung: Nutzt die Marke den veröffentlichten Beitrag, schneidet sie ihn neu oder setzt sie ihn als Anzeige ein? Sollen Dritte ihn verwenden? Rechte an fremder Musik, Bildern oder Beiträgen anderer Personen sind für die geplante Nutzung gesondert zu klären.
Bei urheberrechtlich geschützten Werken fließen in die gesetzliche Beurteilung einer angemessenen Vergütung für Nutzungsrechte unter anderem Art und Umfang der Nutzung ein. Daraus folgt kein pauschaler Preis für Creator-Aufträge. Für die Verhandlung kann es dennoch helfen, Produktionsarbeit und eingeräumte Nutzung getrennt auszuweisen.
Grenzen und Freigaben festlegen
Soll der Creator zeitweise keine Aufträge für konkurrierende Produkte annehmen, benennen Sie Produktkategorie, Tätigkeit, Zeitraum und betroffene Kanäle. Prüfen Sie bereits zugesagte Aufträge. Eine solche Wettbewerbsklausel ist von einem ausschließlichen Nutzungsrecht am Beitrag zu unterscheiden.
Legen Sie fest, wer welche Aussage und welche Fassung freigibt. Regeln Sie auch, wie beide Seiten mit verspätetem Material, ausbleibender Rückmeldung oder einem verschobenen Termin umgehen. Eine Freigabe für eine bestimmte Datei sollte nicht stillschweigend als Freigabe einer später geänderten Fassung behandelt werden.
Vergütung und Nutzungsumfang abgleichen
Bei urheberrechtlich geschützten Werken ist die vereinbarte Vergütung für die eingeräumten Nutzungsrechte maßgeblich. Ist ihre Höhe nicht bestimmt, gilt nach § 32 UrhG eine angemessene Vergütung als vereinbart. Ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, kann der Urheber grundsätzlich verlangen, dass der Vertrag entsprechend geändert wird.
Für die Angemessenheit zählt laut § 32 UrhG, was im Geschäftsverkehr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Zu den Kriterien gehören Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung sowie die übrigen Umstände. Eine gemeinsame Vergütungsregel kann ebenfalls maßgeblich sein.
Bei einer Pauschalvergütung verlangt das Gesetz eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung; die Besonderheiten der Branche müssen die Pauschale rechtfertigen. Deshalb ist es für die Vertragsprüfung hilfreich, nicht nur den Gesamtbetrag, sondern auch die davon erfassten Nutzungsarten und Nutzungsumfänge zu benennen. Die gesetzliche Regelung gilt nicht uneingeschränkt für jeden Creator-Auftrag.
Schritte zur klaren Vereinbarung von Vergütung und Nutzungsumfang
- Nutzungsart und -umfang festlegenDauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung
- Angemessene Vergütung bestimmenNach § 32 UrhG: was im Geschäftsverkehr üblich ist
- Pauschalvergütung prüfenAngemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag erforderlich
- Branche und Besonderheiten berücksichtigenPauschale muss branchenspezifisch gerechtfertigt sein
Rechtliche Grundlagen für urheberrechtliche Vergütung
- § 32 UrhG – Angemessene Vergütung
- Gilt, wenn keine konkrete Vergütung vereinbart wurde
- § 31 UrhG – Einfache Nutzungsrechte
- Nicht ausschließend; andere dürfen ebenfalls nutzen
- § 305c BGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Unübliche Klauseln können unwirksam sein
Umfang einfacher und ausschließlicher Rechte verstehen
Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt die vereinbarte Nutzung, ohne andere von einer Nutzung auszuschließen. Ein ausschließliches Nutzungsrecht schließt andere im vereinbarten Umfang aus und berechtigt den Inhaber, Nutzungsrechte einzuräumen. Der Urheber kann sich dabei eine eigene Nutzung vorbehalten.
Die Vereinbarung sollte benennen, welche Nutzung exklusiv sein soll und ob der Creator das Werk selbst weiterverwenden darf. Exklusivität ist nicht pauschal mit einer allgemeinen Erlaubnis zur Nutzung gleichzusetzen: Beide Fragen betreffen unterschiedliche Grenzen des eingeräumten Rechts.
Einfaches vs. Ausschließliches Nutzungsrecht im Urheberrecht
- Einfaches NutzungsrechtErlaubt die vereinbarte Nutzung, ohne andere von einer Nutzung auszuschließen. Der Urheber kann das Werk weiterhin nutzen und anderen Nutzungsrechte einräumen.
- Ausschließliches NutzungsrechtSchließt andere im vereinbarten Umfang aus. Berechtigt den Inhaber, Nutzungsrechte einzuräumen. Der Urheber kann sich eine eigene Nutzung vorbehalten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen rechtlich einordnen
Die besonderen Regeln des § 305c BGB betreffen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine darin enthaltene Bestimmung wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen so ungewöhnlich ist, dass die andere Vertragsseite nicht mit ihr rechnen musste.
Bleiben bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Zweifel, gehen sie nach § 305c BGB zulasten der verwendenden Seite. Das ist keine pauschale Aussage, dass jede weit gefasste oder unklare Vertragsklausel unwirksam ist: Entscheidend sind der Vertrag und die konkreten Umstände.
Änderungen und unklare Klauseln klären
Wird nach der Zusage eine weitere Fassung oder ein neuer Werbezweck verlangt, vergleichen Sie den Wunsch mit dem bestätigten Auftrag. Halten Sie Auswirkungen auf Arbeit, Termin, Vergütung und Nutzung fest und lassen Sie den neuen Stand bestätigen.
Markieren Sie vor der Unterschrift Klauseln, deren praktische Folge unklar bleibt. Das gilt besonders für weit gefasste Nutzungen, Exklusivität, einseitige Änderungsrechte und Pflichten nach Vertragsende. Für überraschende oder mehrdeutige Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten besondere gesetzliche Regeln.
Ob eine konkrete Klausel darunter fällt und welche Wirkung sie hat, lässt sich nur mit dem gesamten Vertrag beurteilen.
Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob Anlagen und verlinkte Leistungsbeschreibungen eindeutig der vereinbarten Vertragsfassung zugeordnet sind.
In diesem Leitfaden
- Leistungen und Nutzungsrechte getrennt beschreibenSo unterscheiden Sie Produktion, Veröffentlichung und spätere Nutzung eines Creator-Inhalts und beschreiben jede Zusage konkret.
- Exklusivität nach Zeitraum und Produktkategorie prüfenWorauf kommt es bei Exklusivität im Creator-Vertrag an? Prüfen Sie Kategorie, Tätigkeit, Kanäle, Zeitraum und bereits zugesagte Aufträge.
- Änderungen an vereinbarten Leistungen dokumentierenSo dokumentieren Sie zusätzliche Creator-Leistungen, neue Termine, Vergütung und Nutzungen, bevor aus einem Änderungswunsch neue Arbeit wird.
- Unklare Vertragsklauseln fachlich prüfen lassenWann lohnt sich fachliche Prüfung eines Creator-Vertrags? So bereiten Sie konkrete Fragen, Unterlagen und eine gezielte anwaltliche Anfrage vor.



